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850 SHGLAS CH-BL

§ 17 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Anreizbeiträge an Arbeitgebende

Eingliederung bedürftiger Personen
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§ 17 Sozialhilfegesetz, SHG · Anreizbeiträge an Arbeitgebende

1. Anreizbeiträge fördern die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt und zielen auf die Ablösung von der Sozialhilfe ab.

1bis Anreizbeiträge setzen sich zusammen aus

a. den Lohnnebenkosten (arbeitgeberseitig) und

b. der Betreuungspauschale.

1ter Die Gemeinden vergüten Arbeitgebenden, die unterstützte leistungsreduzierte Personen anstellen, für in der Regel maximal 1 Jahr die Lohnnebenkosten (arbeitgeberseitig) und richten ihnen eine Betreuungspauschale aus.

2. Die Gemeinden können Arbeitgebenden, die unterstützte Personen anstellen, für eine begrenzte Zeit die Lohnnebenkosten (arbeitgeberseitig) ausrichten.

3. Die Arbeitgebenden dürfen die Personen nicht an Einsatzbetriebe verleihen.

4. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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