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§ 16a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Definitionen der Integrationsmassnahmen

Eingliederung bedürftiger Personen
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§ 16a Sozialhilfegesetz, SHG · Definitionen der Integrationsmassnahmen

1. Förderungsprogramme dienen der Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit.

2. Sprachförderungskurse dienen dem Erwerb der deutschen Sprache.

3. Grundkompetenzkurse dienen dem Erlangen von grundlegenden Kenntnissen und Fähigkeiten in den Bereichen Lesen, Schreiben, mündliche Ausdrucksfähigkeit, Grundkenntnisse der Mathematik sowie Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien.

4. Beschäftigungsprogramme dienen einer geordneten Alltagsbewältigung.

5. Massnahmen der sozialen Integration dienen der Förderung des Zusammenlebens, insbesondere der einheimischen und der zugewanderten Bevölkerung.

6. Massnahmen der frühen Sprachförderung dienen dem Erwerb der deutschen Sprache im Vorschulalter.

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