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850 SHGLAS CH-BL

§ 16 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Integrationsmassnahmen

Eingliederung bedürftiger Personen
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§ 16 Sozialhilfegesetz, SHG · Integrationsmassnahmen

1. Die Gemeinden ermöglichen den unterstützten Personen die Teilnahme an Integrationsmassnahmen.

2. Integrationsmassnahmen sind

a. * Förderungsprogramme,

b. * Sprachförderungskurse,

c. * Grundkompetenzkurse,

d. * Beschäftigungsprogramme,

e. * Massnahmen der sozialen Integration,

f. * Massnahmen der frühen Sprachförderung.

3. Die Gemeinden können die Teilnahme an Integrationsmassnahmen anordnen.

4. Integrationsmassnahmen sind auf bereits erfolgte Integrationsmassnahmen abzustimmen. Sie sind auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten.

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