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§ 15a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Assessmentcenter

Eingliederung bedürftiger Personen
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§ 15a Sozialhilfegesetz, SHG · Assessmentcenter

1. Der Kanton betreibt ein Assessmentcenter als Anlaufs-, Beratungs- und Koordinationsstelle.

2. Das Assessmentcenter hat zum Ziel, durch geeignete Massnahmen einer Sozialhilfeabhängigkeit frühzeitig entgegenzuwirken. Dies erfolgt insbesondere durch Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit unter Einbezug und Koordination der einzelnen Institutionen.

3. Das Assessmentcenter richtet sich in erster Linie an im Kanton wohnhafte erwerbslose Personen, insbesondere an Personen, denen eine Aussteuerung droht.

4. Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Gemeinden dem Assessmentcenter zugewiesen werden.

5. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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