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850 SHGLAS CH-BL

§ 15 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gewährung von Überbrückungshilfen

Unterstützung bedürftiger Personen - Überbrückungshilfen
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§ 15 Sozialhilfegesetz, SHG · Gewährung von Überbrückungshilfen

1. An Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können rückzahlungspflichtige Überbrückungshilfen gewährt werden, sofern innerhalb 1 Jahres das Ende der Notlage sowie die Rückzahlung absehbar sind.

2. Erweist sich das Ende der Notlage und die Rückzahlung nicht als absehbar wie angenommen, ist die Überbrückungshilfe in eine Unterstützung umzuwandeln.

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