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850 SHGLAS CH-BL

§ 14a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Befreiung von der Rückerstattungspflicht

Unterstützung bedürftiger Personen - Rückerstattung
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§ 14a Sozialhilfegesetz, SHG · Befreiung von der Rückerstattungspflicht

1. Nicht der Rückerstattungspflicht gemäss § 13 Abs. 1 unterliegen Unterstützungen an junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die diese aufgrund eigenen Rechts erhalten haben.

2. Die Kosten für die Integrationsmassnahmen, die Zuschüsse sowie die Anreizbeiträge unterliegen keiner Rückerstattungspflicht.

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