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850 SHGLAS CH-BL

§ 14 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Rückerstattungsschuld

Unterstützung bedürftiger Personen - Rückerstattung
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§ 14 Sozialhilfegesetz, SHG · Rückerstattungsschuld

1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, die Rückerstattungsschuld gegebenenfalls grundpfandrechtlich zu sichern.

2. Die Rückerstattungsschuld ist unverzinslich. Sie ist in dem Umfang vererblich, soweit sie die Erbschaft nicht überschuldet.

3. ...

4. Die durch ein Grundpfand gesicherte Rückerstattung unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.

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