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850 SHGLAS CH-BL

§ 13a Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Rückerstattung aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen

Unterstützung bedürftiger Personen - Rückerstattung
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§ 13a Sozialhilfegesetz, SHG · Rückerstattung aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen

1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt 5 % Zins zurückzuzahlen. In Fällen grosser Härte ist die Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen.

2. Bei einer laufenden Unterstützung kann die Sozialhilfebehörde die unrechtmässig bezogenen Leistungen bis maximal 30 % des Grundbedarfs in Abzug bringen.

3. Die Rückerstattungsforderung verjährt innert 1 Jahr seit Bekanntwerden ihres Grundes, spätestens jedoch 10 Jahre seit Ausrichtung der Leistung.

4. Rückerstattungsforderungen, die aufgrund einer strafbaren Handlung bestehen, verjähren nach Massgabe des Strafrechts, sofern dieses eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

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