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850 SHGLAS CH-BL

§ 13 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse

Unterstützung bedürftiger Personen - Rückerstattung
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§ 13 Sozialhilfegesetz, SHG · Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse

1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen zurückzuerstatten, wenn sie zu erheblichem Vermögen gelangt (Vermögensanfall).

2. Die Rückerstattung erstreckt sich auf die materielle Unterstützung, welche die unterstützte Person für sich und für die mit ihr gemeinsam unterstützten Personen erhalten hat.

3. Die Rückerstattungsforderung verjährt innert 1 Jahr seit Bekanntwerden des Vermögensanfalls, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ende des Unterstützungszeitraums.

4. Der Regierungsrat legt Freibeträge bei einem Vermögensanfall fest und regelt weitere Einzelheiten.

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