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850 SHGLAS CH-BL

§ 12 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter

Unterstützung bedürftiger Personen - Rückerstattung
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§ 12 Sozialhilfegesetz, SHG · Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter

1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen.

2. Das unterstützende Gemeinwesen kann die Leistungen Dritter direkt bei diesen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung verrechnen.

3. Die Rückerstattungsforderung verjährt 10 Jahre nach Ende des Unterstützungszeitraums.

4. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit den in Art. 135 OR genannten Handlungen und jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Forderung gerichteten Amtshandlung, mit der die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird.

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