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§ 11 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Pflichten der unterstützten Person

Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
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§ 11 Sozialhilfegesetz, SHG · Pflichten der unterstützten Person

1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen.

2. Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet, bei der Abklärung des Anspruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten sowie deren Auflagen und Weisungen zu befolgen.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

e. * ...

ebis. * ...

f. * ...

g. * ...

3. Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung nach Massgabe der Schuldhaftigkeit, bis maximal zur Nothilfe gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, herabgesetzt.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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