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850 SHGLAS CH-BL

§ 10 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Verwendungseinschränkungen

Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
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§ 10 Sozialhilfegesetz, SHG · Verwendungseinschränkungen

1. Unterstützungen dürfen weder abgetreten, verpfändet, gepfändet, noch mit Steuer- oder anderen Forderungen der Gemeinwesen verrechnet werden.

2. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

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