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SHGLAS
CH-BL
§ 10 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Verwendungseinschränkungen
Unterstützung bedürftiger Personen - Materielle Unterstützungen
§ 10 Sozialhilfegesetz, SHG · Verwendungseinschränkungen
1. Unterstützungen dürfen weder abgetreten, verpfändet, gepfändet, noch mit Steuer- oder anderen Forderungen der Gemeinwesen verrechnet werden.
2. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.