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850 SHGLAS CH-BL

§ 1 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gegenstand

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 1 Sozialhilfegesetz, SHG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Sozialhilfe und die Jugendhilfe von Kanton und Gemeinden.

2. Es regelt insbesondere

a. die Beratung, die materielle Unterstützung und die Eingliederung bedürftiger Personen;

b. die Unterstützung von alkohol- oder drogenkranken Personen bei Therapien;

c. * die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge;

d. die Aufsicht über Heime;

e. * die Hilfe an Kinder und Jugendliche.

Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gegenstand § 2 Sozialhilfegesetz, SHG →

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