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SHGLAS
CH-BL
§ 1 Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gegenstand
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1 Sozialhilfegesetz, SHG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die Sozialhilfe und die Jugendhilfe von Kanton und Gemeinden.
2. Es regelt insbesondere
a. die Beratung, die materielle Unterstützung und die Eingliederung bedürftiger Personen;
b. die Unterstützung von alkohol- oder drogenkranken Personen bei Therapien;
c. * die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge;
d. die Aufsicht über Heime;
e. * die Hilfe an Kinder und Jugendliche.