Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.21 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe - Wahl, Amtsperiode

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe · Wahl, Amtsperiode

1. Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.

2. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder ist beschränkt auf 4 volle Amtsperioden von je 4 Jahren.

3. Die Amtsperiode beginnt in der Regel am 1. April.

← § 6 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe Konsultativkommission Sozialhilfe

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →