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850.21 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe - Organisation

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§ 6 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe · Organisation

1. Den Vorsitz in der KKSH hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion.

2. Im Weiteren organisiert sich die KKSH selbst.

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