850.21
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe - Organisation
§ 6 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe · Organisation
1. Den Vorsitz in der KKSH hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion.
2. Im Weiteren organisiert sich die KKSH selbst.