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850.21 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe - Bestimmung der Kommissionsmitglieder

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§ 5 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe · Bestimmung der Kommissionsmitglieder

1. Der Vorstand des VBLG bestimmt die Vertretungen der Einwohnergemeinden.

2. Die Vorstände des VBLG und des VSO bestimmen je ihre eigene Vertretung.

3. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion bestimmt die Kantonsvertretungen.

4. Für die Tätigkeit der Vertretungen des VBLG, des VSO und der Einwohnergemeinden in der KKSH richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.

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