850.21
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe - Zusammensetzung
§ 4 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe · Zusammensetzung
1. Die KKSH setzt sich zusammen aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion, je 1 Vertretung des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden («VBLG») und des Verbands für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft («VSO»), maximal 12 Vertretungen der Einwohnergemeinden, 3 Vertretungen des Kantonalen Sozialamts sowie 1 Vertretung des Fachbereichs Gemeinden.
2. Sie kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwaltung sowie weitere Personen zuziehen.