Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.21 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe - Sitzungen, Themenwahl

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe · Sitzungen, Themenwahl

1. Die KKSH hält Sitzungen nach Bedarf ab.

2. Die zu behandelnden Themen werden von den Kommissionsmitgliedern eingebracht.

← § 2 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe Konsultativkommission Sozialhilfe § 4 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →