850.21
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe - Sitzungen, Themenwahl
§ 3 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe · Sitzungen, Themenwahl
1. Die KKSH hält Sitzungen nach Bedarf ab.
2. Die zu behandelnden Themen werden von den Kommissionsmitgliedern eingebracht.