Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.21 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe - Aufgaben, Abgrenzung zur Fachkommission Sozialhilfe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe · Aufgaben, Abgrenzung zur Fachkommission Sozialhilfe

1. Die KKSH berät den Regierungsrat bei politischen Fragestellungen im Bereich der Sozialhilfe.

2. Dabei wirkt sie bei der Erarbeitung und Entwicklung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen, politischen Geschäften sowie Strategien im Rahmen der Sozialhilfe mit.

3. Die KKSH spricht Empfehlungen an den Regierungsrat sowie an die Einwohnergemeinden aus.

4. Die KKSH grenzt sich von der Fachkommission Sozialhilfe («FKSH») ab, die als fachlicher Beirat zwischen dem Kantonalen Sozialamt und den Sozialhilfebehörden tätig ist.

← § 1 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe Konsultativkommission Sozialhilfe § 3 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →