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850.21 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe - Konsultativkommission Sozialhilfe

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§ 1 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe · Konsultativkommission Sozialhilfe

1. Es besteht eine Konsultativkommission Sozialhilfe («KKSH») als ständiges Gremium für den Dialog zwischen den Einwohnergemeinden und der Kantonsverwaltung über beidseitig interessierende Themen im Bereich der Sozialhilfe.

2. Die KKSH strebt eine mit den Einwohnergemeinden gemeinsam getragene und dadurch verstärkt abgestützte kantonale Politik im Bereich der Sozialhilfe an.

3. Die KKSH gewährleistet die Mitwirkung der Einwohnergemeinden bei der Ausgestaltung der kantonalen Politik im Bereich der Sozialhilfe und deren Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess.

Konsultativkommission Sozialhilfe § 2 Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe →

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