850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 9 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Mass des Grundbedarfs in einer Kollektivunterkunft
Unterstützung
§ 9 kAV · Mass des Grundbedarfs in einer Kollektivunterkunft
1. Die Unterstützung an bedürftige Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c in Kollektivunterkünften beträgt pro Person und Monat CHF 438.-, jedoch höchstens die Beträge gemäss § 8 Abs. 1.
2. Sie deckt pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Nahrung, Kleidung, persönliche Auslagen, Post, Telefon und Transportkosten.