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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 9 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Mass des Grundbedarfs in einer Kollektivunterkunft

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§ 9 kAV · Mass des Grundbedarfs in einer Kollektivunterkunft

1. Die Unterstützung an bedürftige Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c in Kollektivunterkünften beträgt pro Person und Monat CHF 438.-, jedoch höchstens die Beträge gemäss § 8 Abs. 1.

2. Sie deckt pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Nahrung, Kleidung, persönliche Auslagen, Post, Telefon und Transportkosten.

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