850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 6 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Übertragung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 kAV · Übertragung
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Übertragung der Führung von Erstaufnahmeheimen an Dritte.
2. Die Gemeinden können die Betreuung der Personen gemäss § 1 sowie die Ausrichtung der Unterstützungen an diese Dritten übertragen.
3. Die Verfügungskompetenz ist nicht übertragbar.