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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 6 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Übertragung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 kAV · Übertragung

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Übertragung der Führung von Erstaufnahmeheimen an Dritte.

2. Die Gemeinden können die Betreuung der Personen gemäss § 1 sowie die Ausrichtung der Unterstützungen an diese Dritten übertragen.

3. Die Verfügungskompetenz ist nicht übertragbar.

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