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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 5 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 kAV · Zuständigkeiten

1. Die Sozialhilfebehörden vollziehen die Gemeindeaufgaben dieser Verordnung.

2. Das Kantonale Sozialamt (kurz: Amt) vollzieht die Kantonsaufgaben dieser Verordnung. Es ist Kontaktstelle zum Bund und gibt ein Handbuch zum Vollzug der Asylgesetzgebung heraus.

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