850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 4a Kantonale Asylverordnung (kAV) - Zentrum Integrationsförderung (ZIF)
Allgemeine Bestimmungen
§ 4a kAV · Zentrum Integrationsförderung (ZIF)
1. Für vorläufig Aufgenommene, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und Personen mit einem positiven Asylentscheid stellt der Kanton ein Zentrum Integrationsförderung (ZIF) zur Verfügung. Das ZIF kann auch weiteren Personengruppen zur Verfügung stehen.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Personen gemäss Abs. 1 dem ZIF zuzuweisen und die entsprechenden Empfehlungen zu berücksichtigen.
3. In Einzelfällen kann der Kanton spezifische Integrationsmassnahmen direkt finanzieren.