850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 4 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Eingliederung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 kAV · Eingliederung
1. Die Gemeinden vollziehen gegenüber den Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b und c die Integrationsmassnahmen gemäss § 16 SHG.
a. * ...
b. * ...
2. Die Gemeinden vollziehen gegenüber den Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, d und e die Beschäftigungsprogramme gemäss § 16 Abs. 2 Bst. d SHG.
2bis Die Gemeinden können zudem gegenüber Asylsuchenden im erweiterten Verfahren Sprachförderungskurse gemäss § 16 Abs. 2 Bst. b SHG vollziehen.
3. Die Entschädigungen des Kantons an die Gemeinden richten sich in Abweichung von § 34 SHG nach § 17a Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Bst. a.
4. Der Kanton kann zur Umsetzung der bundesrechtlichen Programme Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.