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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 4 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Eingliederung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 kAV · Eingliederung

1. Die Gemeinden vollziehen gegenüber den Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. b und c die Integrationsmassnahmen gemäss § 16 SHG.

a. * ...

b. * ...

2. Die Gemeinden vollziehen gegenüber den Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, d und e die Beschäftigungsprogramme gemäss § 16 Abs. 2 Bst. d SHG.

2bis Die Gemeinden können zudem gegenüber Asylsuchenden im erweiterten Verfahren Sprachförderungskurse gemäss § 16 Abs. 2 Bst. b SHG vollziehen.

3. Die Entschädigungen des Kantons an die Gemeinden richten sich in Abweichung von § 34 SHG nach § 17a Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Bst. a.

4. Der Kanton kann zur Umsetzung der bundesrechtlichen Programme Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

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