850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 3a Kantonale Asylverordnung (kAV) - Unterkünfte
Allgemeine Bestimmungen
§ 3a kAV · Unterkünfte
1. Eine Kollektivunterkunft ist eine von der Gemeinde oder im Auftrag von einer Gemeinde betriebene Unterkunft, wo mehrere Personen gemeinschaftlich haushalten.
2. Eine Individualunterkunft ist ein eigenständig geführter Haushalt.
3. Bei einer Privatunterkunft handelt es sich um eine Unterkunft bei Privatpersonen in deren Haushalt.