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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 3 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Betreuung, Unterkunft und Unterstützung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 kAV · Betreuung, Unterkunft und Unterstützung

1. Die Gemeinden betreuen die Personen gemäss § 1 und weisen ihnen eine Individual-, eine Kollektiv- oder eine Privatunterkunft zu.

2. Sie unterstützen bedürftige Personen gemäss § 1 nach Massgabe dieser Verordnung.

3. Sie melden dem Kanton innert 2 Wochen jede Gewährung, Änderung oder Beendigung einer Unterstützung von Personen gemäss § 1, von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie von Personen mit einem positiven Asylentscheid.

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