850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 3 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Betreuung, Unterkunft und Unterstützung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 kAV · Betreuung, Unterkunft und Unterstützung
1. Die Gemeinden betreuen die Personen gemäss § 1 und weisen ihnen eine Individual-, eine Kollektiv- oder eine Privatunterkunft zu.
2. Sie unterstützen bedürftige Personen gemäss § 1 nach Massgabe dieser Verordnung.
3. Sie melden dem Kanton innert 2 Wochen jede Gewährung, Änderung oder Beendigung einer Unterstützung von Personen gemäss § 1, von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie von Personen mit einem positiven Asylentscheid.