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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 2a Kantonale Asylverordnung (kAV) - Zuweisungsprozess

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a kAV · Zuweisungsprozess

1. Die Gemeinden melden dem Kanton Aufnahmeplätze für die Unterbringung für Personen gemäss § 2.

2. Die Zuweisung gemäss § 2 erfolgt, wenn die Gemeinden dem Kanton einen passenden Aufnahmeplatz melden.

3. Verfügt der Kanton über ein Erstaufnahmeheim nach § 32 Abs. 2 Bst. d SHG, kann den Gemeinden die Zuweisung vorgängig angekündigt werden. Die Zuweisung erfolgt innerhalb der ersten 3 Monate.

4. Erfolgt der Austritt aus einem kantonalen Erstaufnahmeheim nicht innerhalb von 3 Monaten seit der Zuweisung, behält sich der Kanton vor, entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten der Gemeinde vorzunehmen.

5. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) werden den Gemeinden zugewiesen. Sie werden während maximal 3 Monaten in einem kantonalen Erstaufnahmeheim untergebracht.

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