850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 2 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Zuweisung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 kAV · Zuweisung
1. Der Kanton weist die Personen gemäss § 1, Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie Personen mit einem positiven Asylentscheid den Gemeinden zu. Er unterstützt diese bei deren Zusammenarbeit.
2. Der Standortgemeinde eines Bundesasylzentrums (BAZ) oder eines kantonalen Erstaufnahmeheims wird die Anzahl Plätze des Zentrums an der Anzahl Personen gemäss Abs. 1 angemessen angerechnet.