850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 19 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Dauer
Entschädigungen
§ 19 kAV · Dauer
1. Der Kanton richtet die Entschädigungen wie folgt aus
a. * die Pauschale gemäss § 17a Abs. 1 nach der Dauer der erhaltenen Bundespauschalen;
b. * die Entschädigungen gemäss § 17a Abs. 3 längstens während 7 Jahren seit Einreise in die Schweiz und danach gemäss § 25b Abs. 2 SHV;
c. * ...
d. * ...
e. * die Entschädigung gemäss § 18 für die Dauer der erfolgten Unterstützung.