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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 19 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Dauer

Entschädigungen
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§ 19 kAV · Dauer

1. Der Kanton richtet die Entschädigungen wie folgt aus

a. * die Pauschale gemäss § 17a Abs. 1 nach der Dauer der erhaltenen Bundespauschalen;

b. * die Entschädigungen gemäss § 17a Abs. 3 längstens während 7 Jahren seit Einreise in die Schweiz und danach gemäss § 25b Abs. 2 SHV;

c. * ...

d. * ...

e. * die Entschädigung gemäss § 18 für die Dauer der erfolgten Unterstützung.

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