§ 18 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Art und Höhe für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e
§ 18 kAV · Art und Höhe für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e
1. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die Betreuung, Unterbringung, Unterstützung und Verwaltung
a. * ...
b. * der bedürftigen Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e pauschal mit CHF 26.- pro Person und Tag.
1bis. Er entschädigt die Gemeinden für die Kosten der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung der bedürftigen Personen
a. * für die Prämien pauschal in der Höhe von 90 % der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder pro Person und Tag gemäss dem Eidgenössischen Departement des Innern;
b. * für die Franchisen und Selbstbehalte pauschal nach Massgabe von Art. 103 Abs. 1 bzw. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) für die Altersgruppe pro Person und Tag.
2. Von den Beträgen gemäss Abs. 1 werden die an die Unterstützung angerechneten Einkünfte abgezogen.
3. Der Kanton entschädigt die Gemeinden zudem für die Kosten, die diesen entstanden sind
a. * durch die Beschäftigungsprogramme gemäss § 21b Abs. 2 Bst. d SHV sowie für die Beschäftigungszuschüsse gemäss § 15a Abs. 3 SHV;
abis. * ...
b. * durch die Unterstützungen an die Aufwendungen für Zahnbehandlungen gemäss § 14 Abs. 1;
c. durch die Überprüfung von Arztzeugnissen gemäss § 17 Abs. 2;
d. im Zusammenhang mit der Ausreise von Personen gemäss § 1.
4. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen quartalsweise. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusiv aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
5. Die Entschädigung gemäss Abs. 3 Bst. a und abis erfolgt unter Vorbehalt einer möglichen Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund.