§ 17a Kantonale Asylverordnung (kAV) - Art und Höhe für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c
§ 17a kAV · Art und Höhe für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c
1. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Kosten für die Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c pauschal basierend auf den für diese Personengruppen vom Bund ausgerichteten Globalpauschalen.
2. Für die Verteilung der Pauschalen ist auf § 21 SHV zu verweisen.
3. Der Kanton entschädigt die Gemeinden zudem für die Kosten, die diesen entstanden sind
a. durch die Integrationsmassnahmen gemäss § 21b SHV;
b. durch die Anreizbeiträge.
4. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Aufwendungen gemäss Abs. 3 quartalsweise. Die Abrechnung ist spätestens 3 Monate nach Quartalsende dem Kanton inklusiv aller notwendigen Unterlagen einzureichen. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfügungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Zu vergüten sind die Leistungen, deren Rechnungsdatum in das abzurechnende Quartal fällt.
5. Die Entschädigung gemäss Abs. 3 erfolgt unter Vorbehalt einer möglichen Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund.