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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 17 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt

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§ 17 kAV · Überprüfung von Arztzeugnissen durch den Vertrauensarzt

1. Die Sozialhilfebehörde kann von der unterstützten oder gesuchstellenden Person eine Überprüfung des vorgelegten Arztzeugnisses durch einen Vertrauensarzt ihrer Wahl verlangen.

2. Die Kosten der Überprüfung trägt die Gemeinde, sofern sie nicht von der Krankenversicherung der unterstützten oder gesuchstellenden Person übernommen werden.

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