850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 16 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Herabsetzung
Unterstützung
§ 16 kAV · Herabsetzung
1. Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % der Unterstützungen gemäss den §§ 8 und 9 herabgesetzt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 17a und 18 der Sozialhilfeverordnung sowie die diesbezügliche Bestimmung in der Bundesasylgesetzgebung sinngemäss.