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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 16 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Herabsetzung

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§ 16 kAV · Herabsetzung

1. Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um 30 % der Unterstützungen gemäss den §§ 8 und 9 herabgesetzt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 17a und 18 der Sozialhilfeverordnung sowie die diesbezügliche Bestimmung in der Bundesasylgesetzgebung sinngemäss.

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