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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 13 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Verfahren bei medizinischen Behandlungen

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§ 13 kAV · Verfahren bei medizinischen Behandlungen

1. Gesuche um Unterstützung gemäss § 12 sind der Sozialhilfebehörde einzureichen. Diese prüft sie vor und leitet sie mit ihrem Bericht an das Amt weiter.

2. Das Amt kann von der gesuchstellenden Person eine Überprüfung durch einen Vertrauensarzt seiner Wahl verlangen.

3. Der Kanton trägt die Kosten der Überprüfung, sofern sie nicht von der Kranken- und Unfallversicherung der gesuchstellenden Person übernommen werden.

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