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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 12 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege

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§ 12 kAV · Aufwendungen für medizinische Behandlung und Pflege

1. Der Kanton gewährt in Ausnahmefällen bedürftigen Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e Unterstützungen an die Aufwendungen für absolut unerlässliche medizinische Behandlung und Pflege, die durch die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung nicht gedeckt sind.

2. ...

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