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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 11 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Kranken- und Unfallversicherung

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§ 11 kAV · Kranken- und Unfallversicherung

1. Die Gemeinden schliessen für die Personen gemäss § 1, Personen mit einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie Personen mit einem positiven Asylentscheid die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung ab.

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