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§ 10a Kantonale Asylverordnung (kAV) - Mass des Grundbedarfs ohne eigenen Haushalt

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§ 10a kAV · Mass des Grundbedarfs ohne eigenen Haushalt

1. Bei Personen in einer Pflegefamilie, in einem Heim, in einer Klinik oder in einer ähnlichen Einrichtung richtet sich das Mass der Unterstützung an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach den aktuellen Bedürfnissen.

2. Das Mass der Unterstützung beträgt monatlich höchstens CHF 213.- für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a, b und c und monatlich höchstens CHF 85.- für Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e.

3. Das Mass der Unterstützung deckt pauschal alle Aufwendungen ab, so insbesondere für Kleidung, persönliche Auslagen, Post, Telefon und Transportkosten.

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