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§ 10 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Mass des Grundbedarfs für Personen gemäss § 1 Bst. d und e

Unterstützung
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§ 10 kAV · Mass des Grundbedarfs für Personen gemäss § 1 Bst. d und e

1. Die Unterstützung an bedürftige Personen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. d und e beträgt pro Person und Tag CHF 8.55.

2. Sie deckt pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben.

3. Sie wird nur auf Verlangen hin abgegeben.

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