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850.19 ZIFCPI CH-BL

§ 1 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 kAV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für

a. Asylsuchende mit Ausweis N;

b. vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F;

c. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit Ausweis S;

d. Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung;

e. Personen, deren Asylverfahren mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden ist.

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