850.19
ZIFCPI
CH-BL
§ 1 Kantonale Asylverordnung (kAV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 kAV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für
a. Asylsuchende mit Ausweis N;
b. vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F;
c. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit Ausweis S;
d. Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung;
e. Personen, deren Asylverfahren mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden ist.