§ 8 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung im Einzelfall
§ 8 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung im Einzelfall
1. Der Kanton kann ein inländisches oder benachbartes ausländisches Heim auf Antrag der anordnenden oder indizierenden Stelle für die Dauer des Aufenthaltes eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anerkennen.
2. Eine Anerkennung im Einzelfall kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss § 7 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 erfüllt sind, wobei ausländische Heime im Besitze einer Betriebsbewilligung des Standortlandes und für die Unterbringung die Voraussetzungen gemäss Art. 2a Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 erfüllt sein müssen.
3. Die Kindesschutzbehörde oder die indizierende Stelle muss im Rahmen des Gesuchs um Anerkennung den Nachweis erbringen, dass kein geeigneter Platz in einem anerkannten kantonalen oder ausserkantonalen Wohnheim zur Verfügung steht bzw. innert angemessener Frist zur Verfügung stehen wird und dass die Bedingungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind.
4. Das Amt entscheidet über die Anerkennung.