§ 7 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Weitere Anerkennung
§ 7 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Weitere Anerkennung
1. Der Kanton kann ausserkantonale Wohnheime für Kinder und Jugendliche, die nicht der Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt sind, anerkennen, wenn sie
a. vom Bundesamt für Justiz Betriebsbeiträge erhalten oder
b. den Nachweis spezifischer sozialpädagogischer Betreuungsarbeit erbringen.
2. Im Falle von Abs. 1 Bst. b müssen sie im Besitze einer Betriebsbewilligung des Standortkantons sein, ihre Betriebsrechnung offenlegen, eine Kostenrechnung führen, einen Bestand und eine Qualifikation ihres Personals entsprechend dem Betreuungsbedarf der Kinder und Jugendlichen aufweisen sowie einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können.
3. Das Amt entscheidet über die Anerkennung.
4. Der Kanton und die anerkannten ausserkantonalen Wohnheime regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung. Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständig.