850.15
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung aufgrund interkantonalen Rechts
Ausserkantonal
§ 6 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung aufgrund interkantonalen Rechts
1. Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale Wohnheime für Kinder und Jugendliche, wenn sie der Standortkanton der Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt hat.
2. In Ausnahmefällen kann er die Anerkennung verweigern oder widerrufen.