850.15
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Leistungsvereinbarungen
Innerkantonal
§ 4 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Leistungsvereinbarungen
1. Der Kanton und die anerkannten Wohnheime regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung.
2. Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständig.