Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.15 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Leistungsvereinbarungen

Innerkantonal
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§ 4 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Leistungsvereinbarungen

1. Der Kanton und die anerkannten Wohnheime regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung.

2. Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständig.

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