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850.15 CH-BL

§ 38 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 38 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Übergangsbestimmungen

1. Die Bestimmungen der §§ 28-37 gelten bei bestehenden Unterbringungen erst ab Erlass einer neuen Verfügung.

2. Bestehende Verfügungen behalten bis zum Ablauf ihrer Befristung grundsätzlich ihre Gültigkeit.

3. Führen die Bestimmungen der §§ 28-37 zu einer geringeren Kostenbeteiligung der betroffenen Person als gemäss den §§ 28 und 29 der Verordnung vom 5. September 2006 über die Kinder- und Jugendhilfe, kann diese innert 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anpassung der Verfügung für den Rest ihrer Dauer beantragen.

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