850.15
CH-BL
§ 38 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Übergangsbestimmungen
1. Die Bestimmungen der §§ 28-37 gelten bei bestehenden Unterbringungen erst ab Erlass einer neuen Verfügung.
2. Bestehende Verfügungen behalten bis zum Ablauf ihrer Befristung grundsätzlich ihre Gültigkeit.
3. Führen die Bestimmungen der §§ 28-37 zu einer geringeren Kostenbeteiligung der betroffenen Person als gemäss den §§ 28 und 29 der Verordnung vom 5. September 2006 über die Kinder- und Jugendhilfe, kann diese innert 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anpassung der Verfügung für den Rest ihrer Dauer beantragen.