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850.15 CH-BL

§ 36 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Spezielle Kostenbeteiligung

... - Besondere Bestimmungen
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§ 36 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Spezielle Kostenbeteiligung

1. Bei tageweisen Aufenthalten behinderter Kinder und Jugendlicher zur Entlastung der Erziehungsberechtigten beträgt die Kostenbeteiligung CHF 25.- pro Tag.

2. In Härtefällen ist die Kostenbeteiligung angemessen zu reduzieren.

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