850.15
CH-BL
§ 36 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Spezielle Kostenbeteiligung
... - Besondere Bestimmungen
§ 36 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Spezielle Kostenbeteiligung
1. Bei tageweisen Aufenthalten behinderter Kinder und Jugendlicher zur Entlastung der Erziehungsberechtigten beträgt die Kostenbeteiligung CHF 25.- pro Tag.
2. In Härtefällen ist die Kostenbeteiligung angemessen zu reduzieren.