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850.15 CH-BL

§ 35c Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Verfügung

... - Kostenbeteiligung bei ambulanten erzieherischen Hilfen
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§ 35c Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Verfügung

1. Die indizierende Stelle bzw. die Kindesschutzbehörde klärt den Sachverhalt für die Verfügung der Kostenbeteiligung ab.

2. Das Amt verfügt die Kostenbeteiligungen und zieht diese bei den Unterhaltspflichtigen ein.

3. Es kann den Kosteneinzug der Anbieterin bzw. dem Anbieter der ambulanten erzieherischen Hilfe übertragen.

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