850.15
CH-BL
§ 35a Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Grundsätze ([§ 28a SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28a))
... - Kostenbeteiligung bei ambulanten erzieherischen Hilfen
§ 35a Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Grundsätze ([§ 28a SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28a))
1. Die Unterhaltspflichtigen haben sich an den Beiträgen gemäss § 22a zu beteiligen.
2. Bei Härtefällen kann das Amt auf Gesuch der Unterhaltspflichtigen die Kostenbeteiligung angemessen reduzieren oder sie davon befreien.
3. Nimmt eine Familie in einem Kalendermonat gleichzeitig eine stationäre Hilfe für ein Kind oder eine jugendliche Person und eine ambulante erzieherische Hilfe in Anspruch, dann richtet sich die Kostenbeteiligung nach §§ 32-35. Vorbehalten bleibt § 36.