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850.15 CH-BL

§ 35 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeteiligung der Minderjährigen, deren Einkommen, Unterhaltsbeiträge bzw. Verwandtenunterstützung nicht den Unterhaltspflichtigen zukommen

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§ 35 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Kostenbeteiligung der Minderjährigen, deren Einkommen, Unterhaltsbeiträge bzw. Verwandtenunterstützung nicht den Unterhaltspflichtigen zukommen

1. Kommen Einkommen, vorbehältlich dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Unterhaltsbeiträge bzw. Verwandtenunterstützung einer oder eines untergebrachten Minderjährigen nicht den Unterhaltspflichtigen zu, wird sowohl die Kostenbeteiligung der oder des untergebrachten Minderjährigen gemäss § 34 wie auch die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen gemäss § 32 oder § 33 ermittelt.

2. Die Kostenbeteiligung beträgt für die oder den untergebrachten Minderjährigen den errechneten Betrag gemäss § 34.

3. Die Kostenbeteiligung beträgt für die Unterhaltspflichtigen die Differenz zwischen der Kostenbeteiligung der oder des untergebrachten Minderjährigen und der berechneten Kostenbeteiligung gemäss § 32 oder § 33, sofern die errechnete Kostenbeteiligung gemäss § 32 oder § 33 höher ist als die Kostenbeteiligung gemäss § 34.

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