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850.15 CH-BL

§ 31 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Verfügung

Kostenbeteiligung bei Unterbringungen
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§ 31 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Verfügung

1. Die indizierende Stelle bzw. die Kindesschutzbehörde klären den Sachverhalt für die Verfügung der Kostenbeteiligung ab.

2. Das Amt prüft bei Unterbringungen den Sachverhalt, verfügt die Kostenbeteiligungen und zieht diese bei den Unterhaltspflichtigen sowie den jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, und gegebenenfalls bei den Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung ein.

3. Das Amt kann den Kosteneinzug bei Heimaufenthalt dem Heim und bei Pflegefamilienunterbringung dem Dienstleistungsanbietenden in der Familienpflege übertragen.

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